1,5 Meter Abstand beim Überholen von Rädern

Um Radfahrende vor Unfällen zu bewahren und ein angstfreies Radeln zu ermöglichen, müssen innerhalb des Ortes Autofahrer*innen beim Überholen von Radfahrenden einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Außerhalb des Ortes sind es mindestens 2 Meter. Diese Regel gilt auch bei Überholvorgängen an Schutzstreifen und Radfahrstreifen, also völlig unabhängig von der Art der Radverkehrsführung.

In § 5 Absatz 4 StVO Folgendes zum Seitenabstand festgelegt:

Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge […] rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.“

Verstöße führen zu einem Bußgeld von über 50,- Euro. Allerdings war die Kontrolle des Vergehens bisher nicht üblich, denn der Abstand muss gerichtsfest dokumentiert sein. Und dabei gab es lange Probleme, die man sich mit gesundem Menschenverstand nicht erklären kann. Denn oft ist eine Situation so eindeutig, da ist ein legales Überholen völlig unmöglich und aus meinem Verständnis müssten dann Aussagen von Polizeibeamten oder private Dashcamaufnahmen da reichen. Ist aber wohl meist nicht so :-(. Strafen gab es fast nie.

Nun kontrolliert die Polizei Düren erstmals mit Hilfe von Bodenmarkierungen und führt parallel dazu auch mit der Stadt Düren Öffentlichkeitsarbeit durch. Das begrüße ich ausdrücklich – ich hatte es ja auch jahrelang gefordert :-). Die Bilder zeigen eine solche Bodenmarkierung und stammen von Aktionen in Düren, die ich initiiert hatte. Mehr Infos auch hier. Da heißt es u.a.: Ohne richtungsgetrennte Fahrstreifen ist der gesetzliche Überholabstand unmöglich einzuhalten: Dazu wären mehr als 5,2 Meter Fahrgasse nötig. Autofahrer:innen sind auf schmaleren Straßenabschnitten gezwungen, bis zur nächsten Ausweichstelle hinter Radfahrenden zu bleiben.

Entsprechend ist auch auf mehrspurigen Straßen ein regelkonformes Überholen stets mit einem Fahrstreifenwechsel verbunden. Bei zweispurigen Straßen ist Überholen demnach über die Gegenfahrbahn möglich, wenn keine Fahrzeuge entgegen kommen. Wichtig zu betonen ist, dass es sich keineswegs um Nötigung handelt, wenn Menschen im Auto ein paar Sekunden Zeit verlieren. Denn Sicherheit, gegenseitige Rücksicht und ständige Vorsicht bilden im §1 der Straßenverkehrsordnung die Grundlage des Miteinanders im Verkehr.
Zur Presseinfo der Polizei


Es gibt viele Stellen, die extrem gefährlich sind: Eine davon ist die Veldener Straße, wo zwei KFZ gleichzeitig an Radfahrenden vorbeirauschen, aber auch z.B. Kölnstraße, Tivolistraße usw…..

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